Satzung
Änderungen durchgeführt: Protokoll vom 22.03.2019 | ||||
1. | Name und Sitz / Gerichtsstand | |||
Der Verein trägt den Namen " Schachclub Lebach 1975 e. V. " und hat seinen Sitz in Lebach. Der Schachclub Lebach 1975 e. V. ist ordentliches Mitglied des "Saarländischen Schachverbandes 1921 e. V.". Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Lebach. | ||||
2. | Zweck des Vereins | |||
2.1 | Von der Ausleihe ist auch die gesamte Software, die sich im Vereinseigentum befindet, ausgeschlossen. | |||
2.2 | Um Material, das in 1.1, 1.2 und 1.3 nicht erfasst ist, auszuleihen, bedarf es eines eigenen Vorstandsbeschlusses. | |||
a) | Regelmäßige Trainingsabende | |||
b) | Veranstaltung von Schachturnieren aller Art | |||
c) | Durchführung und Teilnahme an Lehrgängen und Ausbildungsvorhaben | |||
d) | Teilnahme am Schachsport-, Sport- und Ausbildungsbetrieb übergeordneter Verbände und ihrer angeschlossenen Vereine | |||
e) | Pflege der Geselligkeit | |||
f) | Öffentlichkeits-, Medienarbeit (Beides in Schrift und Bild) und Informationsverarbeitung im Interesse des SCL | |||
2.3 | Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | |||
3. | Neutralität | |||
Der Verein ist politisch, religiös und weltanschaulich neutral. | ||||
4. | Mitgliedschaft | |||
4.1 | Mitglieder können alle unbescholtenen Personen werden, wenn sie schriftlich um die Aufnahme beim Vorstand des Vereins nachsuchen. | |||
4.2 | Jugendmitglieder sind Personen unter 18 Jahren. | |||
4.3 | Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung des Aufnahmeantrags steht dem Betroffenen die Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. | |||
4.4 | Die Mitgliedschaft beginnt frühestens mit der ersten Einzahlung des fälligen | |||
4.5 | Näheres regelt die Ehrungsordnung. | |||
5. | Rechte und Pflichten der Mitglieder | |||
5.1 | Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht in der MV ruht, wenn Mitglieder ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen sind. Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr können gewählt werden. | |||
5.2 | Die Mitglieder sind verpflichtet | |||
a) | die Zwecke des Vereins zu fördern, die Satzung und die inneren Vereinsordnungen zu befolgen und | |||
b) | das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln. | |||
5.3 | Die Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Die Beitragshöhe wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Jugendmitglieder zahlen einen ermäßigten Beitrag. Die Art des Einzugs der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung (MV). Die Mitgliedsbeiträge sind Bringschulden. | |||
5.4 | Näheres bestimmen die entsprechenden Ordnungen | |||
6. | Ende der Mitgliedschaft | |||
6.1 | Die Mitgliedschaft endet | |||
a) | durch freiwilligen Austritt | |||
b) | durch Streichung aus dem Mitgliedsverzeichnis | |||
c) | durch Ausschluss aus dem Verein | |||
6.2 | Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zum Ende des Ausscheidungsmonats zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Auf rückständige Beiträge hat der Verein einen Rechtsanspruch. Vorausgezahlte Beiträge sind verfallen. | |||
6.3 | Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss aus dem Mitgliedsverzeichnis gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags für länger als vier Monate im Rückstand ist. Näheres regelt die Finanzordnung. | |||
6.4 | Der Ausschluss kann erfolgen | |||
a) | bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins | |||
b) | bei schwerwiegenden Straftaten | |||
c) | wegen groben unsportlichen und unkameradschaftlichen Verhaltens und | |||
d) | aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen. | |||
Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied, unter Setzung einer Frist von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreiben bekanntzugeben. Gegen diesen Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat (30 Tage) nach Absendung des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Für die Fristwahrung ist das Datum des Poststempels maßgeblich, wenn die Berufung mittels Einschreibebriefs eingelegt wird, andernfalls das Datum der vom 1. oder 2. Vorsitzenden unterzeichneten Empfangsbestätigung. Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb von drei Monaten einzuberufen ist, entscheidet endgültig. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem betroffenen Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschlusses zu. | ||||
6.5 | Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung frühestens nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausschließungsbeschlusses zulässig. | |||
7. | Organe des Vereins | |||
Organe des Vereins sind: | ||||
a) | Der Vorstand | |||
b) | Die Mitgliederversammlung (MV) | |||
8. | Der Vorstand | |||
8.1 | Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB) ist der (die) 1. Vorsitzende. | |||
8.2 | Der Vorstand besteht aus dem (der) | |||
a) | 1. Vorsitzenden | |||
b) | 2. Vorsitzenden und Schachwart (2.Vorsitzenden und Schachwartin) | |||
c) | Kassenwart(in) | |||
d) | Schriftführer(in) | |||
e) | Materialwart(in) | |||
8.3 | Die Aufgaben des (der) Jugendwarts ( Jugendwartin ) können von einem weiteren Mitglied oder einem Vorstandsmitglied wahrgenommen werden. | |||
8.4 | Die Vereinigung von zwei oder mehr Vorstandsämtern ist unzulässig. Die vorstandsinterne Arbeitsaufteilung wird vom Vorstand beschlossen. | |||
9. | Geschäftsführung und Vertretungsmacht des Vorstandes | |||
9.1 | Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. | |||
9.2 | Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden einzuberufen oder, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung vom 1. Vorsitzenden verlangen. Vorstandssitzungen sind auch spätestens vor Abhaltung einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung durchzuführen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. | |||
9.3 | Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach erfolgter Einladung mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende erschienen sind. | |||
9.4 | Näheres bestimmt die Geschäftsordnung. | |||
10. | Amtsdauer Kommissarische Ämter Amtsführung Kostenerstattung | |||
10.1 | Die Amtsdauer des Vorstandes wird auf zwei Jahre festgelegt. Wiederwahl ist zulässig. | |||
10.2 | Ist ein Vorstandsmitglied mit Ausnahme des 1. Vorsitzenden nicht in der Lage, sein Amt angemessen auszuführen, so kann der Restvorstand kommissarisch einen Ersatzmann bestellen. Weiterhin kann der Vorstand Personen mit besonderem Aufgabenbereich ernennen. | |||
10.3 | Nach Ablauf der in dieser Satzung vorgesehenen Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes, längstens jedoch bis zu drei Monaten nach Ablauf seiner Amtszeit weiter im Amt. | |||
10.4 | Die Amtsführung ist ehrenamtlich. Notwendige Auslagen im Interesse des Vereins können jedoch erstattet werden. | |||
10.5 | Näheres regeln die entsprechenden Ordnungen. | |||
11. | Mitgliederversammlung (MV) | |||
11.1 | Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Kalenderhalbjahr, muss eine ordentliche Mitgliederversammlung (ord. MV) stattfinden. Ihr obliegt vor allem: | |||
a) | die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes; | |||
b) | die Entlastung des Kassenwarts (der Kassenwartin) und des Vorstandes; | |||
c) | die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer/innen; | |||
d) | die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge | |||
e) | die Beschlussfassung über die innere Vereinsordnung und | |||
f) | die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins | |||
11.2 | Eine Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig. | |||
11.3 | Die Mitgliederversammlungen sind vom 1. Vorsitzenden durch Veröffentlichung im "Lebacher Anzeiger", brieflich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene MV ist beschlussfähig. | |||
11.4 | Anträge an die MV sind mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin in Schriftform an den 1. Vorsitzenden zu richten. Dringlichkeitsanträge können auch noch vor Eröffnung der MV vorgelegt werden. Auch Dringlichkeitsanträge müssen in Schriftform gestellt werden. Darüber, ob ein Antrag als Dringlichkeitsantrag zugelassen wird, entscheidet die MV mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. | |||
11.5 | Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erforderlich macht oder die Einberufung von mindestens einem Drittel sämtlicher Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. | |||
11.6 | Die Mitgliederversammlungen fassen im allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen und die Wahl von Ehrenmitgliedern ist jedoch eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung kann durch Zuruf erfolgen, es sei denn, dass ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung verlangt. Der 1. Vorsitzende ist auf einfachen Antrag geheim zu wählen. | |||
12. | Kassenprüfer Geschäftsjahr | |||
12.1 | Die Kassenführung ist jährlich durch 2 Kassenprüfer(innen), die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen. Diese haben einmal, spätestens drei Wochen vor der MV, eine Kassenprüfung durchzuführen und der MV einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Die Kassenprüfer dürfen einmal in Folge wiedergewählt werden. | |||
12.2 | Die Kassenprüfer(innen) beantragen bei gegebenen Voraussetzungen die Entlastung des (der) Kassenwartes(-in) und des Vorstandes. | |||
12.3 | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. | |||
12.4 | Näheres über das Finanzwesen des SCL bestimmt die Finanzordnung des SCL (FO). | |||
13. | Versammlungsleitung Beurkundung von Beschlüssen | |||
13.1 | Die Leitung von Versammlungen bzw. Sitzungen obliegt, soweit in dieser Satzung keine andere Regelung getroffen ist, dem 1. Vorsitzenden, der auch die Versammlungen bzw. Sitzungen einzuberufen hat. Der 1. Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf. | |||
13.2 | Die in Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und sonstigen Sitzungen von Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer innerhalb von 3 Wochen zu unterschreiben und zu archivieren. Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer, bei dessen Abwesenheit einem vom Versammlungsleiter zu bestimmenden anderen Mitglied des jeweiligen Organs. | |||
13.3 | Jedes Mitglied hat das Recht auf Einsichtnahme in MV - Protokolle. | |||
14. | Auflösung und Anfallberechtigung | |||
14.1 | Die Auflösung des Vereins oder eine Vereinigung mit anderen Vereinen kann ausschließlich mit der in § 11 dieser Satzung festgelegten Stimmenmehrheit in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen MV beschlossen werden. | |||
14.2 | Sofern die MV nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das Vereinsvermögen in Geld umzusetzen. | |||
14.3 | Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird sein Restvermögen in Geld auf den Landessportverband Saar (LSVS), der seinen Sitz in Saarbrücken hat, übertragen. Dieser ist verpflichtet, die Zinsen, die sich durch Anlage des übertragenen Geldvermögens des SCL, das zinsgünstig und mündelsicher angelegt werden muss und selbst nicht angetastet werden darf, unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke selbstlos zu verwenden. | |||
14.4 | Nutznießer der jährlich erwirtschafteten Zinsen ist ausschließlich der Saarländische Schachverband 1921 e. V. (SSV). Diesem müssen die Zinsen jährlich ausgezahlt werden. Der SSV ist seinerseits verpflichtet, dieses Geld unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke selbstlos zu verwenden. | |||
14.5 | Entsteht zu einem späteren Zeitpunkt erneut ein Schachclub in Lebach, der am Spielbetrieb des SSV ordnungsgemäß teilnimmt und im Vereinsregister eingetragen ist, so ist diesem das Gesamtkapital unverzüglich auszuzahlen. Auch dieser Schachclub ist verpflichtet, das ihm überlassene Geldkapital unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. | |||
15. | Inkraftreten der Satzung | |||
Diese Satzung ist in der vorliegenden Fassung von der ordentlichen Mitgliederversammlung des Schachclub Lebach 1975 e. V. am 22.05.1998 durch Beschluss mit Zwei-Drittel-Mehrheit angenommen und in Kraft gesetzt worden. Beurkundung: gez. Wolfgang Maier (Versammlungsleiter / 1. Vorsitzender des SCL) Stefan Müller (Schriftführer des SCL) |
Geschäftsordnung
1. | Allgemeines | ||||
Der Vorstand des SCL ist neben der Mitgliederversammlung das allzuständige Organ des Vereins. Er führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen und nach Vorschrift der Gesetze, der Vereinssatzung und der internen Vereinsordnungen, -regelungen und -beschlüsse. | |||||
2. | Tagung | ||||
Der Vorstand tagt mindestens dreimal im Jahr, sofern vom 1. Vorsitzenden nichts anderes bestimmt wird. Außer in den von der Satzung (§ 8) vorgesehenen Fällen tagt der Vorstand vor Beginn der Mannschaftswettbewerbe und zur Planung größerer Projekte des Vereins. Nach Bedarf können auch andere Vereinsmitglieder, sofern sie kommissarisch tätig sind, an Vorstandssitzungen teilnehmen. Der Ehrenvorsitzende hat das Recht, mit Sitz und Stimme bei Vorstandssitzungen anwesend zu sein. | |||||
3. | Beschlussfassung | ||||
Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, in den Vorstandssitzungen Anträge einzubringen, über die abzustimmen ist. Ein Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder für den Antrag stimmt Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiters. Vereinsrechtliche Verbindlichkeit hat eine Entscheidung des Vorstands nur dann, wenn diese in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung des Vorstandes nach formeller Abstimmung getroffen und beschlossen wurde. Beschlüsse, die sofort getroffen werden müssen und kurzfristig wirksam sind, können vom jeweiligen Organisationsleiter vor Ort getroffen werden. | |||||
4. | Sitzungsprotokolle | ||||
Die Ergebnisse und Beschlüsse der Vorstandssitzungen sind protokollarisch innerhalb von 3 Wochen festzuhalten und gegebenenfalls den Vereinsmitgliedern zugänglich zu machen. | |||||
5. | Selbstständige Bearbeitung | ||||
Innerhalb seines Verantwortungsbereiches gemäß dieser Geschäftsordnung führt jedes Vorstandsmitglied seine Aufgaben selbstständig aus und ist zeichnungsberechtigt. Jedes Vorstandsmitglied hat über seine Tätigkeit ordnungsgemäß Akten zu führen. Zur Bearbeitung anfallende Vorgänge sind sofort zu erledigen, spätestens jedoch bis zur jeweils nächsten Vorstandssitzung. Den innerhalb seines Aufgabenbereichs anfallenden Schriftverkehr erledigt jedes Vorstandsmitglied selbst. | |||||
6. | Zusammenarbeit | ||||
Soweit notwendig, arbeiten die Vorstandsmitglieder zusammen. Der Informationsfluss ist so zu gestalten, dass derjenige, der eine Information besitzt, sie an die anderen Vorstandsmitglieder, soweit notwendig, rechtzeitig weitergibt. | |||||
7. | Sondereinteilung | ||||
Unabhängig von der in Teil B dieser GO getroffenen Arbeitseinteilung kann der 1. Vorsitzende eine andere Arbeitseinteilung anordnen, wenn ein Projekt des SCL dies erfordert. Zusätzlich können andere Vereinsmitglieder zur Erledigung von Sonderaufgaben herangezogen werden. | |||||
8. | Voraussetzungen | ||||
Vorstandsmitglied des SCL kann nur werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. | |||||
9. | Übergabe der Akten | ||||
9.1 | Jedes Vorstandsmitglied und kommissarisch tätige Mitglied des SCL hat die ihm übertragenen Akten des SCL sorgfältig zu behandeln und nur für Verwaltungszwecke des SCL zu verwenden. Dazu gehören insbesondere folgende Akten : | ||||
- das Verwaltungsbuch des SCL | (Inhaber : 1. Vorsitzender) | ||||
- das Turnierbuch des SCL - das Lehrgangsbuch des SCL | (Inhaber: Schachwart) | ||||
- das Kassenbuch des SCL - das Personalbuch des SCL | (Inhaber: Kassenwart) | ||||
- das Inventarbuch des SCL - das Ausleihbuch des SCL | (Inhaber: Materialwart) | ||||
- das Archiv des SCL | (Inhaber: Schriftführer / Vorsitzender) | ||||
- die Mannschaftsbücher des SCL | (Inhaber: Mannschaftsführer) | ||||
- das Jugendleiterbuch des SCL | (Inhaber: Jugendleiter) | ||||
9.2 | Die oben angeführten Akten des SCL sind dem 1. Vorsitzenden am Jahresende bzw. nach Beendigung der Spielsaison zur Kontrolle zu übergeben. | ||||
9.3 | Bei Beschädigung, Teilverlust oder Totalverlust hat der Inhaber (s.o.) für vollwertigen Ersatz, finanziell oder sächlich, zu sorgen. | ||||
9.4 | Die Akten sind bei Aufgabe des Amtes in ordnungsgemäßer Form an den 1. Vorsitzenden oder den Nachfolger im Amt zu übergeben. | ||||
10. | Amtsdauer und Amtspflichten | ||||
Jedes von der MV gewählte ordentliche oder kommissarische Vorstandsmitglied verpflichtet sich, seine ehrenamtlichen Pflichten im Interesse des SCL gemäß der Satzung, der Inneren Vereinsordnung und dieser Geschäftsordnung für 2 Jahre nach bestem Vermögen zu erfüllen. |
I. | Der 1. Vorsitzende | ||||
1. | Stellung im Verein (Geschäftsführung, Vertretungsmacht, Repräsentation) | ||||
Der 1. Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der 1. Vorsitzende trägt die Gesamtverantwortung für den Verein. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters ( § 26 BGB ) und schließt für den Verein die Verträge ab. Er repräsentiert den Verein. | |||||
2. | Verbindungsaufnahme | ||||
Der 1. Vorsitzende hat insbesondere die Aufgabe, die Verbindung zwischen dem SCL einerseits und dem SSV, sonstigen für den SCL wichtigen Vereinen und Personen, politischen und gesellschaftlichen Institutionen herzustellen und zu vertiefen. Der 1. Vorsitzende führt den entsprechenden Schriftverkehr. | |||||
3. | Rahmenplanung und -organisation | ||||
Der 1. Vorsitzende leitet alle schachlichen und nichtschachlichen Projekte und Veranstaltungen des Vereins. Er ist für die Rahmenplanung und -organisation aller schachlichen und nichtschachlichen Projekte und Veranstaltungen des Vereins verantwortlich. Diese Verantwortung kann jedoch delegiert werden. | |||||
4. | Rechte des 1. Vorsitzenden | ||||
Der 1. Vorsitzende beruft alle Organe des Vereins ein. Er hat jederzeit das Recht, in den Schriftverkehr und in die Akten der übrigen Vorstandsmitglieder und kommissarisch tätiger Mitglieder des SCL Einblick zu nehmen. Gegen ausgabenwirksame Beschlüsse des Vorstands in einer Mindesthöhe von 200.- € hat der 1. Vorsitzende ein absolutes Vetorecht. Der 1. Vorsitzende kann allein Entscheidungen treffen, sie bedürfen jedoch der nachträglichen Billigung durch den Restvorstand. | |||||
5. | Rechenschaftsbericht | ||||
Der 1. Vorsitzende legt der Mitgliederversammlung jährlich einen ausführlichen Rechenschaftsbericht und einen mittelfristigen Planungsentwurf vor. | |||||
II. | Der 2. Vorsitzende und Schachwart | ||||
1. | Stellung im Verein | ||||
Der 2. Vorsitzende ist Stellvertreter des 1. Vorsitzenden. | |||||
2. | Augabenbereiche | ||||
Die Verantwortung des Schachwarts erstreckt sich im wesentlichen auf folgende drei Aufgabenbereiche: Er ist Turnier-, Spielleiter und Lehrwart des SCL. | |||||
3. | Turnierleiter | ||||
Als Turnierleiter trägt der Schachwart die Gesamtverantwortung für alle vereinsinternen Turniere. Diese Verantwortung erstreckt sich auf die Terminierung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung und schließlich die Nachbereitung und Auswertung dieser Turniere. | |||||
4. | Spielleiter | ||||
Als Spielleiter trägt der Schachwart die Gesamtverantwortung für Planung, Organisation und Einsatz von Einzelspielern für Einzelmeisterschaften und von Mannschaften bei Mannschaftsturnieren des SSV / der SSJ. | |||||
5. | Lehrwart | ||||
Als Lehrwart trägt der Schachwart die Gesamtverantwortung für die Planung, die Vorbereitung, die Organisation, die Durchführung und die Auswertung von Lehrgängen im SCL und den Einsatz von Übungs- und Turnierleitern im SCL. Außerdem obliegt ihm die Beschickung von Lehrgängen des SSV, der SSJ bzw. des LSVS mit interessierten und geeigneten Mitgliedern des SCL. Im Hinblick auf anfallende Kosten arbeitet der Lehrwart mit dem Kassenwart zusammen. | |||||
6. | Voraussetzung | ||||
Insbesondere der Schachwart sollte Inhaber der C-Lizenz des SSV sein und den überfachlichen Jugendleiterlehrgang des LSVS erfolgreich besucht haben. Weiterhin sollte er die entsprechenden Turnierleiterlehrgänge des SSV erfolgreich besucht haben. | |||||
7. | Rangliste | ||||
Der Schachwart schlägt nach den vorhandenen Beurteilungsgrundlagen die Aufstellung der Mannschaften für die SMM vor. Der Vorstand entscheidet endgültig. | |||||
8. | Rechenschaftsbericht | ||||
Der Schachwart legt der Mitgliederversammlung jährlich einen ausführlichen Rechenschaftsbericht vor. Folgende Punkte sollten berücksichtigt werden: - Leistungsstand des Vereins - Trainingssituation - Verbesserungsvorschläge zu diesen beiden Punkten - schachliche Projekte im laufenden Jahr | |||||
III. | Der Kassenwart | ||||
1. | Stellung im Verein | ||||
Der Kassenwart ist für das gesamte Finanz- und Personalwesen des SCL zuständig und verantwortlich. | |||||
2. | Finanzwesen | ||||
Der Kassenwart hat über alle Ausgaben und Einnahmen des Vereins ordnungsgemäß Buch zu führen. Er hat die Pflicht, die Finanzen des Vereins so zu führen, dass das Gleichgewicht zwischen Ausgaben und Einnahmen streng gewahrt bleibt. Er besitzt folglich ein absolutes Vetorecht gegen alle ausgabenwirksamen Beschlüsse des Vorstandes, wenn diese nicht gedeckt sind. | |||||
3. | Finanzsachbearbeitung | ||||
Der Kassenwart ist verantwortlich für das Einziehen der Mitgliedsbeiträge, von Start- und Reuegeldern und sonstigen Einzahlungen der Mitglieder und Nichtmitglieder bei schachlichen und nichtschachlichen Veranstaltungen des SCL und für die Auszahlung an Mitglieder und Nichtmitglieder, falls erforderlich. Er trägt die Verantwortung für die Einnahmen und Ausgaben des Vereins im Zusammenhang mit den Projekten des Vereins und sonstigen geschäftlichen Aktivitäten des Vereins. | |||||
4. | Personalsachbearbeitung | ||||
Dem Kassenwart obliegt die Personalsachbearbeitung. Er archiviert die Eintrittserklärungen und führt eine Liste der Vereinsmitglieder, die immer auf dem neuesten Stand zu halten ist. Er hat die Personalmeldungen an den SSV ( 1. und 2. Passtermin ) und an den LSVS ( bis zum 10.01. eines jeden Jahres ) durchzuführen falls erforderlich. | |||||
5. | Jahresbericht | ||||
Der Kassenwart hat dem Vorstand und der Mitgliederversammlung einen Jahresfinanzabschluss und einen Haushaltsvoranschlag für das laufende Geschäftsjahr vorzulegen. | |||||
IV. | Der Schriftführer | ||||
1. | Aufgabenstellung | ||||
Dem Schriftführer obliegt die Protokollführung, die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und die Werbung für den SCL. Die Führung der Vereinschronik und der Schachakten aktiver Mitglieder des SCL. Weiterhin führt er den vereinsinternen Schriftverkehr. | |||||
2. | Protokollführung | ||||
Er führt in den Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen das Protokoll. Die Protokolle sind innerhalb dreier Wochen anzufertigen und dem 1. Vorsitzenden und den anderen Vorstandsmitgliedern auszuhändigen. | |||||
3. | Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Werbung, Archiv | ||||
Der Schriftführer sorgt für die laufende Berichterstattung über schachliche Veranstaltungen des SCL in der lokalen Presse ( = Lebacher Anzeiger; SZ, SZ - Stadtzeitung, Dillinger Stadtrundschau ). Er sorgt mit den gegebenen Hilfsmitteln für eine frühzeitige und breite Werbung im Hinblick auf entsprechende schachliche Veranstaltungen des SCL. Der Schriftführer führt die Vereinschronik. Die Jahresberichte der übrigen Vorstandsmitglieder, Protokolle, Abschlusstabellen vereinsinterner und -externer Turniere und Presseveröffentlichungen über den SCL sind durch den Schriftführer zu archivieren. | |||||
4. | Schriftverkehr des SCL | ||||
Der Schriftführer ist für die Durchführung des vereinsinternen Schriftverkehrs und den Schriftverkehr zuständig, der sich aus der Durchführung schachlicher Veranstaltungen des SCL ergibt (d.h. insbesondere Einladungen der Mitglieder oder sonstiger Vereine bzw. Personen zu Veranstaltungen des SCL). | |||||
V. | Materialwart | ||||
1. | Aufgabenstellung | ||||
Der Materialwart trägt die Verantwortung für alle Sachen, die sich im Eigentum des SCL befinden. | |||||
2. | Inventarsachbearbeitung | ||||
Der Materialwart führt das Inventarbuch, in dem alle Sachen, die zum Vereinseigentum gehören, aufgelistet sind. Er inventarisiert neu hinzugekommene Sachen, die in das Eigentum des SCL übergehen. Er kontrolliert und setzt, soweit nötig und möglich, beschädigtes Vereinseigentum instand. In Zusammenarbeit mit dem 1. Vorsitzenden sorgt er für die Beschaffung des notwendigen Ersatzmaterials. | |||||
3. | Bücher- und Materialausleihe | ||||
Neben der Inventarliste führt der Materialwart das Ausleihbuch. Gemäß Ausleihordnung überwacht und kontrolliert er die Bücherausleihe. Sonstiges Vereinsmaterial wird gemäß den Richtlinien der Ausleihordnung durch den Materialwart ausgeliehen. | |||||
4. | Allgemeine Kontrolle und Materialtag | ||||
Der Materialwart führt jährlich mehrere Material- und Bücherkontrollen durch. Die Hauptkontrolle ist jeweils vor der jährlichen, ordentlichen Mitgliederversammlung in Form des Materialtages durchzuführen. Nebenkontrollen sind vor der SMM und größeren Vereinsturnieren durchzuführen. Die Kontrolle der Bücherausleihzeiten ist in regelmäßigen Abständen ( ca. alle 12 Wochen / 3 Monate ) vom Materialwart vorzunehmen. Mitglieder, die die Ausleihfrist ( max. 12 Wochen ) überschritten haben, sind schriftlich aufzufordern, das ausgeliehene Material bzw. die ausgeliehenen Bücher unverzüglich an den SCL zurückzugeben. | |||||
5. | Jahresbericht | ||||
Der Mitgliederversammlung ist ein jährlicher Bericht als Ergebnis des Materialtages vorzulegen. Dieser Bericht sollte vor allem enthalten :
| |||||
VI. | Der Jugendleiter | ||||||
1. | Stellung im Verein | ||||||
Der Jugendleiter des SCL ist für die gesamte Jugendarbeit des SCL zuständig und verantwortlich. Dem Jugendleiter obliegt in besonderem Maße die Aufgabe, gegenüber dem Vorstand die Belange und Interessen der jugendlichen Mitglieder des SCL zu vertreten. | |||||||
2. | Aufgabenstellung | ||||||
2.1 | Insbesondere trägt er für folgende Aufgabenbereiche die gesamte Verantwortung:
| ||||||
2.2 | Der Jugendleiter sollte auch die Aufgaben eines Übungsleiters des SCL erfüllen können, da Anfänger- und Jugendtraining mit zu seinem Aufgabenbereich gehören. | ||||||
3. | Voraussetzungen | ||||||
Der Jugendleiter des SCL sollte nach Möglichkeit den überfachlichen Jugendleiterlehrgang des LSVS erfolgreich besucht haben und Inhaber der C-Trainer- und der Turnierleiterlizenz des SSV sein. | |||||||
4. | Zusammenarbeit | ||||||
Der Jugendleiter und der Schachwart des SCL sollten in erhöhtem Maße zusammenarbeiten. Beide sollten ihre Tätigkeit im SCL aufeinander abstimmen. | |||||||
5. | Jahresbericht | ||||||
Der Jugendleiter legt dem Vorstand und der MV jährlich einen Rechenschaftsbericht vor. Folgende Punkte sollten berücksichtigt werden:
| |||||||
6. | Teilnahme an Vorstandssitzungen | ||||||
Der Jugendleiter muss über alle bevorstehenden Vorstandssitzungen informiert werden. Er kann beim 1. Vorsitzenden beantragen, an Vorstandssitzungen teilzunehmen. Diesem Antrag ist stattzugeben. An Vorstandssitzungen nimmt der Jugendleiter mit beratender Stimme teil. | |||||||
VII. | Der Mannschaftsführer-Organisationsleiter | ||||||
1. | Allgemeines | ||||||
1.1 | Mannschaftsführer bzw. Organisationsleiter kann jedes Vereinsmitglied sein. Er/Sie ( im Verhinderungsfalle einer seiner/ihrer Stellvertreter/innen ) hat die ihm übergebenen Akten vollständig und korrekt zu führen. | ||||||
2. | Die Durchführung folgender Aufgaben obliegt dem Mannschaftsführer/Organisationsleiter | ||||||
2.1 | Er führt eine Einsatzliste aller Mannschaftsmitglieder, trägt die Entschuldigungen ein und sorgt für die Information und Aufstellung der Ersatzspieler. | ||||||
2.2 | Er teilt die Autofahrer verbindlich ein. Nicht eingeteilte Autofahrer, die trotzdem fahren, haben keinen Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten. | ||||||
2.3 | Der Mannschaftsführer entscheidet über den taktischen Einsatz der Mannschaft an den Spieltagen. | ||||||
2.4 | Gegebenenfalls arbeiten die Mannschaftsführer bei der Aufstellung der Mannschaften zusammen. | ||||||
2.5 | Die eingeteilten Autofahrer werden vom Mannschaftsführer im Spielzettel eingetragen, dazu die gefahrene Strecke in Kilometern. In den folgenden Spalten wird der dem Fahrer zustehende Erstattungsbetrag eingetragen. (z.Z.: 0,05 € für den gefahrenen Kilometer / Leerfahrten werden mit 0,10 € bezahlt.) | ||||||
2.6 | Spätestens am Ende der Saison ( evtl. Zwischentermin ) muss der Sammelantrag, der vom Mannschaftsführer auszufüllen ist, mit den entsprechenden Spielzetteln an den Kassenwart zur Bearbeitung übergeben werden. | ||||||
2.7 | "Anträge auf Fahrkostenerstattung müssen das Datum, die Strecke von ... nach ..., die einfache Kilometerstrecke und die gefahrene Kilometerzahl enthalten. Fehlerhafte und unvollständig ausgefüllte Anträge werden nicht bearbeitet. | ||||||
3. | Aufgaben des Mannschaftsführers bzw. seiner Stellvertreter bei Heimspielen | ||||||
3.1 | Der Mannschaftsführer und seine Stellvertreter treffen sich 30 Minuten vor dem festgelegten Termin der Spiele im Vereinslokal, um die Schachsätze aufzustellen. | ||||||
3.2 | Der Mannschaftsführer kontrolliert die gegnerische Mannschaftsaufstellung, begrüßt die Gäste und gibt die Spielpaarungen bekannt. | ||||||
3.3 | Der Mannschaftsführer ist bei Heimspielen Turnierleiter, falls er einen Turnierleiterlehrgang erfolgreich besucht hat. In dieser Funktion hat er insbesondere darauf zu achten, dass die SpO der SMM, die TO des SSV, des DSB und die FIDE-Regeln eingehalten werden. (Falls erforderlich, muss er unverzüglich einen Bericht für den 1. LSpL des SSV erstellen, wenn es zu einem Protestfall gekommen ist.) | ||||||
3.4 | Der Mannschaftsführer und seine Stellvertreter sorgen dafür, dass nach Beendigung aller Spiele die Figurensätze, Planen und Uhren wieder weggeräumt werden und der Spielsaal in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückgelassen wird. | ||||||
3.5 | Der Mannschaftsführer sorgt für die unverzügliche Ergebnismeldung an den SSV: | ||||||
a) | Ausfüllen und Versenden der Spielberichtskarte noch am gleichen Abend | ||||||
b) | telefonische Ergebnismeldung bis max. eine Stunde nach der regulären Spielzeit an den SSV / bzw. an die SSJ. | ||||||
4. | Der Mannschaftsführer(in) / Turnierleiter(in) sammelt alle ausgefüllten Partieformulare ein und archiviert sie entsprechend. |
Finanzen
§ 1 | Allgemeine Bestimmungen | ||||||
1. | Die nachstehende Finanzordnung (FO) regelt in Ergänzung der Satzung und der übrigen vereinsinternen Ordnungen (IVO) die Kassen- und Vermögensverwaltung des Schachclub Lebach 1975 e. V. (SCL). | ||||||
2. | Für alle Finanzgeschäfte des SCL gelten die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. | ||||||
3. | In allen Fällen, in denen Mitglieder das Recht auf Erstattungen und/oder Zuschüsse haben, müssen sie zunächst selbst in Vorlage treten. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. | ||||||
4. | Die Bildung von jährlichen Rücklagen und/oder Sparguthaben ist anzustreben. | ||||||
5. | Besondere direkte oder indirekte finanzielle Leistungen des SCL an Mitglieder sind nur dann möglich, wenn das Mitglied Leistungen für den SCL erbracht hat. | ||||||
§ 2 | Einnahmen und Verwaltung | ||||||
1. | Die Einnahmen des SCL bestehen aus den Beiträgen der Mitglieder (= ordentliche Einnahmen) und außerordentlichen Einnahmen (= alle übrigen Einnahmen). | ||||||
2. | Die Verwaltung der Finanzen des SCL obliegt dem/der Kassenwart/in und dem 1. Vorsitzenden. | ||||||
3. | Die Mitgliedsbeiträge sind Bringschulden. Sie müssen halbjährlich im Voraus im Monat Januar und Juli bezahlt werden. Barzahler müssen jährlich im Voraus im Januar ihren Jahresbeitrag bezahlen. | ||||||
4. | Die Mitgliedsbeiträge müssen durch das Verfahren der Einzugsermächtigung oder per Banküberweisung bezahlt werden. Über Ausnahmefälle entscheidet der Vorstand. | ||||||
5. | Säumige Beitragszahler werden vom Kassenwart erstmalig 6 Wochen nach der ersten Zahlungsaufforderung mit Nennung des Zahlungsziels (14 Tage) angemahnt. Erfolgt auch danach keine Einzahlung des geschuldeten Mitgliedsbeitrages, so wird nach weiteren 6 Wochen eine erneute Mahnung mit Angabe des Zahlungsziels ( 14 Tage ) und der Drohung der Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis gem. § 6 der Satzung des SCL zugestellt. Erfolgt auch danach keine Einzahlung so ist das Mitglied durch Vorstandsbeschluss gem. § 6 der Satzung des SCL aus dem Mitgliederverzeichnis zu streichen. Wird die Einzugsermächtigung von einem Mitglied gekündigt, so kann dies im Allgemeinen vom Vorstand als Austrittserklärung gewertet werden. | ||||||
§ 3 | Haushalt (Etat) | ||||||
1. | Der(Die) Kassenwart(in) erstellt in Zusammenarbeit mit den übrigen Vorstandsmitgliedern zu Beginn eines jeden Jahres einen Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr. | ||||||
2. | Der(Die) Kassenwart(in) erstellt in Zusammenarbeit mit den übrigen Vorstandsmitgliedern zu Beginn eines jeden Jahres einen Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr. | ||||||
3. | Der Vorstand hat auch nach Annahme des Haushaltsplans durch die MV das Recht, ausgewiesene Etatposten zu überschreiten, wenn diese zusätzlichen Ausgaben gedeckt sind, bzw. können ausgewiesene Etatposten gekürzt bzw. gestrichen werden. | ||||||
§ 4 | Kassenführung, Jahresabschluss und Erklärung zur Gemeinnützigkeit | ||||||
1. | Das Geschäftsjahr des SCL ist das Kalenderjahr (= 1.1. - 31.12. XXXX) | ||||||
2. | Der/Die Kassenwart/in hat über alle vereinnahmten und verausgabten Geldbeträge genau Buch zu führen. Der SCL verwendet die einfache Buchführung. Eine Barkasse wird nicht geführt. | ||||||
3. | Alle Einnahmen und Ausgaben müssen anhand von Belegen nachweisbar sein. Die Belege müssen 10 Jahre lang aufbewahrt werden. | ||||||
4. | Zum Jahresabschluss ist ein klar und übersichtlich gegliederter Geschäftsabschluss zu erstellen. Dieser ist dem Vorstand und der MV vorzulegen. | ||||||
5. | Nach Erstellung des Jahresabschlusses ist die entsprechende Finanzerklärung zur Gemeinnützigkeit des SCL für das Finanzamt Saarlouis zu erstellen und dort abzugeben. Die vom Finanzamt ausgestellte Gemeinnützigkeitserklärung ist dem Vorstand des SCL vorzulegen und anschließend unverzüglich den Banken, auf denen der SCL Konten unterhält, zu übergeben. Ein weiteres Exemplar ist der Stadt Lebach (Kassenverwaltung) zu übergeben. | ||||||
§ 5 | Verwendung der Geldmittel | ||||||
1. | Aus den Einnahmen des SCL sind zu bestreiten: | ||||||
a) | Zahlung der vom SSV festgesetzten Mitgliedsbeiträge und die Startgelder für die Einzel- und Mannschafts-Meisterschaften des SSV und der SSJ | ||||||
b) | Zahlung der vom LSVS festgelegten Beträge; (u. a. Versicherungskosten) | ||||||
c) | Kosten, die sich aus Miet- und Nutzungsverträgen ergeben; (z. B.: Clubraumkosten bei d. VHS) | ||||||
d) | Kosten für Sachen, Software und/oder für Rechte, die in Vereinseigentum übergehen | ||||||
e) | Kosten der Jugendarbeit des SCL | ||||||
f) | Kosten des SCL, die durch schachliche oder dem Vereinsinteresse dienenden Projekte und Veranstaltungen entstehen; ( z. B.: Kosten für Urkunden und Preise;) | ||||||
g) | Fahrkosten für Fahrten, die im Interesse des SCL liegen und vom Vorstand beschlossen wurden; | ||||||
h) | Zuschüsse zu vereinsinternen Veranstaltungen (Sommer-, Weihnachts-, Meisterschaftsfeiern u. a.) und Zuschüsse für die Jugendlehrgänge, -turniere und -veranstaltungen des SCL | ||||||
i) | Zuschüsse zu Lehrgängen, die vom DSB, vom SSV, der SSJ und dem LSVS angeboten werden; (Siehe auch § 6 : Lehrgänge!) | ||||||
k) | Außerordentliche Zuschüsse für die Teilnahme an Turnieren und anderen schachsportlichen Veranstaltungen, die nicht vom SSV oder der SSJ organisiert wurden | ||||||
l) | Auslagen der Vorstandsmitglieder und Mitglieder, soweit diese im Interesse des Vereins liegen und für den Verein getätigt wurden | ||||||
m) | Startgelder für SSV- / SSJ - Turniere können vom SCL übernommen werden. Startgelder für SEM, SMM, SJEM, SJMM werden immer übernommen, sofern keine entsprechende Leistung von Seiten Dritter erfolgt. Die Übernahme weiterer Startgelder (für Nebenturniere von SSV und SSJ) ist abhängig von der Finanzlage des SCL bzw. auch von der Leistung, die ein Mitglied für den SCL erbringt. Die Entscheidung darüber erfolgt durch den Vorstand nach erfolgtem schriftlichem Antrag durch das betroffene Mitglied. | ||||||
2. | Über die Höhe der Zuschüsse entscheidet der Vorstand. Die Zuschussvergabe ist grundsätzlich abhängig von der allgemeinen Finanzsituation des SCL. In keinem Fall dürfen die außerordentlichen Zuschüsse an Mitglieder die Höhe des jeweiligen Jahresbeitrages übersteigen. | ||||||
3. | Zuschüsse an Mitglieder werden an folgende Bedingungen geknüpft:
| ||||||
4. | Fahrkosten werden durch eine KM-Pauschale abgegolten. Sie beträgt 0,20 € für den gefahrenen Kilometer. Der Vorstand legt die KM-Zahlen fest. | ||||||
5. | Für Leerfahrten wird nur die Hälfte der Kilometerpauschale (= 0,10 €) bezahlt. | ||||||
6. | Für die Antragstellung gelten, falls keine andere Regelung getroffen wurde, grundsätzlich folgende Termine : 1. Abgabetermin: bis zum 10.06. eines Jahres 2. Abgabetermin: bis zum 10.12. eines jeden Jahres; | ||||||
7. | Ansprüche von Mitgliedern des SCL bzw. sonstigen Anspruchsberechtigten verjähren nach 6 Monaten gerechnet vom jeweils ersten möglichen Abgabetermin. | ||||||
8. | Auszahlungen an Anspruchsberechtigte dürfen nur dann von Seiten des SCL erfolgen, wenn von dritter Seite keine Ansprüche bestehen. Ansprüche gegenüber Dritten haben Vorrang vor entsprechenden Ansprüchen gegenüber dem SCL. | ||||||
§ 6 | Kostenerstattung bzw. Zuschüsse bei Fahrten und Lehrgängen | ||||||
1 | In Ergänzung des Paragraphen 5 dieser FO wird für Fahrkosten und Lehrgänge folgendes festgelegt: | ||||||
a) | Für folgende Turniere ist die Erstattung der Fahrkosten bzw. ein Zuschuss zu den Fahrkosten von einem eigenen Vorstandsbeschluss abhängig: Alle Einzelmeisterschaften von SSV und SSJ mit Ausnahme der SEM und SJEM; weiterhin bei allen Turnieren, die weder vom SSV oder von der SSJ organisiert werden. | ||||||
b) | Außer dem Vorstand können auch die Organisationsleiter und Mannschaftsführer Fahrer verbindlich mit Fahrten für den SCL beauftragen. Fahrer, die weder vom Vorstand, noch von einem Organisationsleiter beauftragt wurden, für den SCL eine Fahrt durchzuführen, haben keinen Anspruch auf Fahrkostenerstattung. | ||||||
c) | Zuschüsse an Mitglieder werden an folgende Bedingungen geknüpft:
| ||||||
§ 7 | Beschwerde | ||||||
Eine Beschwerde gegen einen Erstattungsbescheid ist nur in Schriftform und mit Gründen versehen möglich. Die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Erstattungsbetrages dem 1. Vorsitzenden des SCL zu übermitteln. Der Vorstand entscheidet in seiner nächsten Sitzung endgültig. | |||||||
§ 8 | "Rechte und Pflichten des Vorstandes | ||||||
In allen hier nicht erfassten Fällen hat der Vorstand das Recht und die Pflicht, im Rahmen gerechten und pflichtgemäßen Ermessens Entscheidungen zu fällen. | |||||||
§ 9 | "Leistungsverweigung durch den SCL | ||||||
9.1 | Der Vorstand des SCL kann Mitgliedern und Nichtmitgliedern finanzielle oder auch sonstige Leistungen, auf die diese gemäß dieser FO oder anderer Ordnungen des SCL Anspruch hätten, verweigern, wenn das Verhalten von betroffenen Mitgliedern und Nichtmitgliedern die Interessen des Vereins schädigt bzw. geschädigt hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffenen Personen gegen die Satzung, die inneren Vereinsordnungen und Vorstandsbeschlüsse verstoßen haben, wenn sie straffällig geworden sind, wenn sie sich unsportlich und unkameradschaftlich verhalten haben und wenn sie die Vereins- und / oder Turnierdisziplin gefährden bzw. gefährdet haben. | ||||||
9.2 | Eine Entscheidung darüber, ob jemandem eine wichtige Leistung verweigert wird, steht nur dem Vorstand zu, der mehrheitlich nach sorgfältiger Prüfung und pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat. Vor seiner Beratung muss dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist (2 Wochen) Gelegenheit gegeben werden, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. | ||||||
§ 10 | Inkrafttreten | ||||||
1. | Diese neue Finanzordnung tritt rückwirkend zum 01.01.1998 in Kraft. Vorstand und Mitgliederversammlung billigten sie am Freitag, dem 22.05.1998. | ||||||
2. | Die Änderung der KM – Pauschale wurde von der ord. MV 2012 am 10.2.2012 mit 7 Ja-Stimmen und einer Enthaltung beschlossen. | ||||||
Ehrungen
1. | Arten der Ehrung | ||||||
Der Schachclub Lebach 1975 e. V. (im folgenden SCL genannt) kann in Anerkennung besonderer Verdienste folgende Ehrungen verleihen | |||||||
1.1 | Treuenadeln in Silber und Gold | ||||||
1.2 | Ehrenmedaille in Silber und Gold | ||||||
1.3 | Die Ehrenmitgliedschaft und den Ehrenvorsitz Sonstige Ehrungen unterliegen der Beschlussfassung des Vorstandes. | ||||||
2. | Richtlinien | ||||||
2.1 | Die Treuenadeln in Silber können für 25- und die in Gold für 50 - jährige Mitgliedschaft an Vereinsmitglieder verliehen werden. | ||||||
2.2 | Die Ehrenmedaillen werden an Funktionäre des SCL verliehen. In begründeten Fällen können diese Medaillen auch an Nichtfunktionäre verliehen werden. | ||||||
2.3 | Die Ehrenmedaille in Silber kann an Funktionäre verliehen werden, die mehr als 5 Wahlperioden, mindestens aber 10 Jahre, ein Ehrenamt im SCL bekleidet haben und sich dabei besondere Verdienste um den SCL erworben haben. Wettkampferfolge können nur bedingt berücksichtigt werden. In begründeten Fällen kann die Ehrenmedaille in Silber auch an Nichtmitglieder verliehen werden, die sich um den SCL in besonderer Weise verdient gemacht haben. | ||||||
2.4 | Die Ehrenmedaille in Gold kann an Funktionäre verliehen werden, die die Silberne Ehrenmedaille bereits erhalten haben und mehr als 10 Wahlperioden, mindestens aber 20 Jahre, ein Ehrenamt im SCL bekleidet haben und sich dabei besondere Verdienste um den SCL erworben haben. Wettkampferfolge können nur bedingt berücksichtigt werden. In begründeten Fällen kann die Ehrenmedaille in Gold auch an Nichtfunktionäre und Nichtmitglieder verliehen werden, die sich um den SCL herausragend verdient gemacht haben. | ||||||
2.5 | Die Ehrenmitgliedschaft als höchste Auszeichnung des SCL kann an Mitglieder verliehen werden, die sich besondere und herausragende Verdienste um den SCL erworben haben. In Ausnahmefällen kann die Ehrung auch an Nichtmitglieder verliehen werden, die sich durch überragende Verdienste um den Schachsport in Lebach und den Schachclub Lebach 1975 e. V. ausgezeichnet haben. | ||||||
2.6 | Der Ehrenvorsitz, verbunden mit der Ehrenmitgliedschaft, kann nur an ausgeschiedene Vorsitzende des SCL verliehen werden, die sich hervorragende Verdienste um den SCL erworben haben. Es müssen mindestens die zeitlichen Voraussetzungen für die Verleihung der Ehrenmedaille in Gold gegeben sein. | ||||||
3. | Antrag, Beschlussfassung und Durchführung | ||||||
3.1 | Anträge zu Ehrungen nach § 1 (1) + (2) und 2.1 / 2.2 / 2.3 können von allen Mitgliedern des Schachclub Lebach 1975 e. V. gestellt werden. Sie müssen in Schriftform mit Begründung an den 1. Vorsitzenden gerichtet werden. Bearbeitung und Entscheidung erfolgt durch den Vorstand des SCL. | ||||||
3.2 | Die Ehrenmitgliedschaft und der Ehrenvorsitz werden auf Vorschlag des Vorstandes des SCL von der MV mit Zwei/Drittel Stimmenmehrheit verliehen. Die Ehrungen erfolgen durch den 1. oder 2. Vorsitzenden des SCL. Die Ehrungen sind in würdiger Form in der Mitgliederversammlung (MV) oder der Weihnachtsfeier des SCL vorzunehmen. | ||||||
4. | Inkrafttreten | ||||||
Diese EO tritt am 08.03.1996 in Kraft. Sie wurde von der ord. MV am 08.03.1996 mit 8 Ja-Stimmen, einer Nein-Stimme und 1 Enthaltung beschlossen. |